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ASV Hegge - Satzung

Die Satzung des ASV Hegge

§ 01 - Vereinsname

Der im Jahre 1931 gegründete Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Hegge e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hegge, Gemeinde Waltenhofen, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten unter der Nummer 40 eingetragen.


§ 02 - Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.


§ 03
- Vereinszweck

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch:

Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten sowie der Turn- und Sportgeräte,

Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern,

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 04 - Vereinsmitglieder

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften beider gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Der Vereinsausschuss entscheidet endgültig.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben bei allen Veranstaltungen freien Eintritt und sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitglieds in Höhe des Beitrags keine Deckung vorhanden ist, oder dass das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu informieren, kann der Verein nicht übernehmen und werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.

b) Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufwendungen (z.B. größere Reparaturarbeiten, Platzsanierungen, Neubauten, zur Abwendung zu erwartender Schulden usw.) eine einmalige Umlage festzusetzen und die Frist zu bestimmen, in der die Summe gezahlt werden muss.

Die Festsetzung einer einmaligen Umlage ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

Die Umlage darf das Doppelte eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Erhebung kann aus sachlichen Gründen auf einzelne Mitgliedergruppen (z.B. Abteilungen, Altersgruppen usw.) beschränkt werden.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf das Kalenderjahr des Ausschlusses folgt. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.


§ 05 - Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

Der Vorstand

Der Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung


§ 06
- Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

• Vorsitzenden

• Stellvertreter

• Hauptkassier

• Schriftführer

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.

Das Vertretungsrecht ist wie folgt beschränkt: Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Grundstücksgeschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Genehmigung des Vereinsausschusses. Näheres kann in der Geschäftsordnung vereinigt werden.

Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied Kommissarisch einzusetzen.

Der Vorstand regelt den Geschäftsablauf und Sportbetrieb durch entsprechende Ordnungen. Er kann bei Bedarf begrenzte Kompetenzen an andere Organe und Einzelpersonen delegieren.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen (Ehrenamtspauschale).


§ 07 - Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

den Vorstandsmitgliedern

den Leitern aller Abteilungen

dem/der überfachlichen Jugendleiter/Leiterin

dem technischen Leiter

sowie zwei weiteren durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

Der Vereinsausschuss beschließt über die Beitragsordnung, in der insbesondere die Höhe der Vereinsbeiträge und eventueller Spartenbeiträge geregelt ist.

Über die in der Satzung übertragenen Aufgaben hinaus können dem Vereinsausschuss durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 08 - Jugendausschuss

Es kann ein Jugendausschuss gebildet werden. Näheres regelt eine Jugendordnung.


§ 09 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der  Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einladung erfolgt ortsüblich durch Aushang im Vereinskasten und Veröffentlichung im Bürgerbrief der Gemeinde Waltenhofen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Mitglieder dieses Ausschusses können nicht Mitglieder eines anderen Vereins- oder Abteilungsorgans sein.

Wahl- und Stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen volljährigen Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.


§ 10 - Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Näheres regelt eine vom Vorstand erlassene Abteilungsordnung.

Alles bei den Abteilungen vorhandene Vermögen ist Eigentum des Vereins; es ist von der Abteilungsleitung im Sinne des Vereins zu verwenden und bei eventueller Auflösung der Abteilung an den Verein zurückzugeben.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.


§ 11 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der volljährigen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen an den Rechtsnachfolger zu übertragen haben.

Das nach Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist der Gemeinde Waltenhofen mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Sollte die Gemeinde Waltenhofen durch höhere Gewalt, (z.B. Gebietsreform) juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein die geforderte Verwendung des Vereinsvermögens abzuwickeln, so soll deren Rechtsnachfolger dazu verpflichtet werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


§ 13 - Aufwandsspenden

Aufwandsspenden können beim ASV Hegge e.V. folgende Personen geltend machen:

Vorstandsmitglieder 

Abteilungsleiter

Übungsleiter

Aufwandsspenden können nur in angemessener Höhe geltend gemacht werden, gegen Vorlage genauer Aufzeichnungen, die vom Vorsitzenden bzw. den Abteilungsleitern abgezeichnet sind. Betriebskosten für einen PKW, Telefonkosten, Portoauslagen, Reise- und Übernachtungskosten. Für vorstenenden Personenkreis besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz.


§ 14
- Ehrenamtsfreibetrag

Ehrenamtliche, die im Dienste des Vereins Tätigkeiten ausüben, können außerhalb des § 3 Nr.26a EStG ( sogenannte Übungsleiterpauschale) auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG ( Ehrenamtspauschale) entsprechend honoriert werden.


§ 15
- Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde an die heutigen Bedürfnisse angepasst und ersetzt die bisherige Satzung vom 20.03.2015.

Die neue Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 11.05.2016 in Kraft.